Insolvenzordnung

§ 299 InsO Vorzeitige Beendigung

Gesetzestext

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 299 InsO verweist.

Im Gesetz benachbart

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