Insolvenzordnung

§ 31 InsO Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister

Gesetzestext

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln: 1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;

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