Insolvenzordnung

§ 311 InsO Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Gesetzestext

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

§§ 312 bis 314 (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 311 InsO verweist.

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