Insolvenzordnung

§ 324 InsO Masseverbindlichkeiten

Gesetzestext

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten: 1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind; (2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 324 InsO verweist.

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