Insolvenzordnung

§ 344 InsO Sicherungsmaßnahmen

Gesetzestext

(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen. (2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 344 InsO verweist.

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