Insolvenzordnung

§ 353 InsO Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

Gesetzestext

(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 353 InsO verweist.

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