Insolvenzordnung

§ 46 InsO Wiederkehrende Leistungen

Gesetzestext

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 46 InsO verweist.

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