Insolvenzordnung

§ 51 InsO Sonstige Absonderungsberechtigte

Gesetzestext

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 51 InsO verweist.

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