INVORG

§ 17 INVORG Wahlrecht des Berechtigten, Auskunftsanspruch

Gesetzestext

(1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen. (2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 INVORG verweist.

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