JARBSCHG

§ 10 JARBSCHG Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Gesetzestext

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,

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