JARBSCHG

§ 12 JARBSCHG Schichtzeit

Gesetzestext

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 JARBSCHG verweist.

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