JARBSCHG

§ 6 JARBSCHG Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

Gesetzestext

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß 1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, (2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn 1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben, (3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, 1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf, (4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.

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