KAGB

§ 124 KAGB Rechtsform, anwendbare Vorschriften

Gesetzestext

(1) Offene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. (2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 124 KAGB verweist.

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