KAGB

§ 130 KAGB Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Gesetzestext

Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 130 KAGB verweist.

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