KAGB

§ 138 KAGB Auflösung und Liquidation

Gesetzestext

(1) Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 138 KAGB verweist.

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