KAGB

§ 142 KAGB Satzung

Gesetzestext

Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage 1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 142 KAGB verweist.

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