KAGB

§ 190 KAGB Rechtsfolgen der Verschmelzung

Gesetzestext

(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen: 1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gehen auf das übernehmende Sondervermögen oder den übernehmenden EU-OGAW über; (2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen: 1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen gehen auf das neu gegründete Sondervermögen oder den neu gegründeten EU-OGAW über; (3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW ausgegeben.

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