KAGB
§ 201 KAGB Wertpapier-Darlehensvertrag
Gesetzestext
In dem Darlehensvertrag zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den auf Grund des § 200 erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen: 1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des inländischen OGAW zu zahlen;
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 201 KAGB verweist.
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