KAGB

§ 224 KAGB Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen

Gesetzestext

(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Sonstigen Investmentvermögen zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten: 1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände im Sinne des § 198, in Edelmetalle, Derivate, unverbriefte Darlehensforderungen und Kryptowerte angelegt werden darf; (2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Investmentvermögens müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 162 folgende Angaben enthalten: 1. die Arten der Edelmetalle, Derivate, Darlehensforderungen und Kryptowerte, die für das Sonstige Investmentvermögen erworben werden dürfen;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 224 KAGB verweist.

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