KAGB

§ 234 KAGB Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften

Gesetzestext

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn 1. die Anlagebedingungen dies vorsehen,

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