KAGB

§ 254 KAGB Kreditaufnahme

Gesetzestext

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn 1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist, (2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 254 KAGB verweist.

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