KAGB

§ 298 KAGB Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW

Gesetzestext

(1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen: 1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, (2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium sind die Anleger entsprechend § 167 unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über 1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 298 KAGB verweist.

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