KAGB

§ 335 KAGB Bescheinigung der Bundesanstalt

Gesetzestext

(1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331 bis 334 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt sind. (2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert ist, eine Bescheinigung über die Registrierung aus.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 335 KAGB verweist.

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