KRAFTSTDV

§ 1 KRAFTSTDV Zuständiges Hauptzollamt

Gesetzestext

Örtlich zuständig ist 1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;

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