KSTG

§ 1 KSTG Unbeschränkte Steuerpflicht

Gesetzestext

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a; (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, § 1 Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 29.9.1998 I 3682 - 2 BvL 64/93 -

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1 KSTG verweist.

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