KSTG

§ 17 KSTG Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

Gesetzestext

(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass 1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 KSTG verweist.

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