KWG

§ 12 KWG Potentiell systemrelevante Institute

Gesetzestext

Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie 1. ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 KWG verweist.

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