KWG

§ 40 KWG Bezeichnung "Sparkasse"

Gesetzestext

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen; (2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 40 KWG verweist.

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