KWG
§ 5 KWG Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
Gesetzestext
(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, 1. Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können, a) einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und
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