KWG

§ 56 KWG Bußgeldvorschriften

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt. (1a) (weggefallen) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder Satz 7, (3) (weggefallen) (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Artikeln 5 und 6, nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler vollständig übermittelt werden, (4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt. (4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein CRR-Kreditinstitut handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet, (4c) (weggefallen) (4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der Fassung vom 13. März 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität des Zahlungssystems gewährleistet wird, (4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 das Clearing nicht richtig akzeptiert oder (4f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 16 Absatz 2 nichtbankartige Nebendienstleistungen erbringt, (4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) Artikel 5 Absatz 1, (4h) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 25e Satz 1 nicht durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass ein vertraglich gebundener Vermittler die dort geforderten Anforderungen fortlaufend erfüllt, (4i) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden. (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 oder gegen § 1a in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Zwischengewinne oder Gewinne zum harten Kernkapital rechnet, (5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung vom 29. April 2015 genanntes Interbankenentgelt erhebt. (5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte auswählt. (5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält, (5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig 1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 verfügt, (5e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 oder (6) Die Ordnungswidrigkeit kann 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und 12, des Absatzes 4d Nummer 18, der Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 22 bis 29 und der Absätze 5b bis 5e Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, (6a) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen der Absätze 4f, 4g, 4h, 5b bis 5d über Absatz 6 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. in den Fällen des Absatzes 4f den höheren der Beträge von zwanzig Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, (6b) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13 und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15, sofern es sich um nachhaltige Verstöße handelt, eine über Absatz 6 hinausgehende Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. fünf Millionen Euro oder (6c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6d) Über die in den Absätzen 6, 6a und 6b genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13, in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15, in den Fällen der Absätze 4f bis 4h und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. (6e) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist 1. im Falle von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den auf das Institut anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 genannten Posten entsprechen, (6f) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 6a und 6b in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 4f bis 4h verjährt in drei Jahren. (7) (weggefallen) (8) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

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