LFGB

§ 20 LFGB Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

Gesetzestext

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen. (3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.

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