LFGB

§ 23 LFGB Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

Gesetzestext

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzusetzen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 LFGB verweist.

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