LFGB
§ 23a LFGB Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
Gesetzestext
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzusetzen,
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Verweise in dieser Norm
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