LFGB

§ 65 LFGB Aufgabendurchführung

Gesetzestext

Das Bundesministerium wird ermächtigt, 1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 65 LFGB verweist.

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