LFGB

§ 8 LFGB Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung

Gesetzestext

(1) Es ist verboten, 1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, die nicht zugelassen ist a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, oder (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 LFGB verweist.

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