LPARTG

§ 6 LPARTG Güterstand

Gesetzestext

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 LPARTG verweist.

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