MARKENG

§ 141 MARKENG Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetzestext

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 141 MARKENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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