MARKENG

§ 32 MARKENG Erfordernisse der Anmeldung

Gesetzestext

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. (2) Die Anmeldung muß enthalten: 1. einen Antrag auf Eintragung, (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. (4) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 32 MARKENG verweist.

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