MARKENG

§ 38 MARKENG Beschleunigte Prüfung

Gesetzestext

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38 MARKENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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