MARKENG

§ 54 MARKENG Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Gesetzestext

(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass 1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder (2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 54 MARKENG verweist.

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