MARKENG

§ 62 MARKENG Akteneinsicht, Registereinsicht

Gesetzestext

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt. (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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