MARKENG

§ 6a MARKENG Verbot des Gebrauchs

Gesetzestext

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen: 1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,

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