Mutterschutzgesetz

§ 31 MuSchG Erlass von Rechtsverordnungen

Gesetzestext

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31 MuSchG verweist.

Im Gesetz benachbart

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