Mutterschutzgesetz

§ 6 MuSchG Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Gesetzestext

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 MuSchG verweist.

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