Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 116 OWiG Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 116 OWiG verweist.

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