Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 123 OWiG Einziehung, Unbrauchbarmachung

Gesetzestext

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden. (2) Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet werden, daß 1. sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 123 OWiG verweist.

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