Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 129 OWiG Einziehung

Gesetzestext

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 129 OWiG verweist.

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