Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 29 OWiG Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Gesetzestext
(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 29 OWiG verweist.
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