Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 34 OWiG Vollstreckungsverjährung
Gesetzestext
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro, (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. (4) Die Verjährung ruht, solange 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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