Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 38 OWiG Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten

Gesetzestext

Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38 OWiG verweist.

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